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Baumfällung · Genehmigung & Recht

BAUMFÄLLUNG GENEHMIGUNG

Was gilt. Was zu beachten ist.

Darf ich meinen Baum einfach fällen? Nicht immer. Ob Sie eine Genehmigung brauchen, hängt von Ihrer Gemeinde, dem Baum und dem Zeitraum ab. Wir klären das – bevor wir handeln.
  • Ortskenntnis

    Wir kennen die Regelungen
  • Vorab klären

    Genehmigung vor der Fällung
  • Familienbetrieb

    Direkte Ansprechpartner
  • Regional

    Gilching, Raum München

Wann brauche ich eine Genehmigung für eine Baumfällung?

Ob Sie eine Genehmigung benötigen, hängt von drei Faktoren ab: Ihrer Gemeinde, dem Baum selbst und dem Zeitpunkt der Fällung. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – die Regelungen unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde erheblich. 
Grundsätzlich gilt: Innerhalb bebauter Ortsteile können Gemeinden Bäume durch eine Baumschutzverordnung unter Schutz stellen. Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld – und muss in vielen Fällen einen Ersatzbaum pflanzen.
Auch ohne Baumschutzverordnung kann ein Baum geschützt sein – nämlich dann, wenn er im Bebauungsplan als erhaltenswert festgesetzt ist. Das gilt zum Beispiel in Gauting oder Germering. Und selbst dort, wo kein formeller Schutz besteht, gilt das gesetzliche Fällverbot zur Vogelschutzzeit von März bis September. Eine kurze Prüfung vor der Fällung ist deshalb immer sinnvoll – wir übernehmen das für Sie.
Erst prüfen – dann fällen. Nicht umgekehrt.

Wann ein Baum genehmigungspflichtig wird

Nicht jeder Baum braucht eine Genehmigung. Diese Situationen machen den Unterschied.

Baumschutzverordnung

Ihre Gemeinde hat eine Baumschutzverordnung erlassen. Dann sind alle geschützten Bäume ab einer bestimmten Stammstärke genehmigungspflichtig.

Bebauungsplan

Auch ohne Baumschutzverordnung kann ein Baum im Bebauungsplan als „zu erhalten" festgesetzt sein. Dann brauchen Sie eine Genehmigung beim Bauamt.

Landschaftsschutzgebiet

Steht der Baum in einem Landschaftsschutzgebiet am See, ist die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt zuständig – unabhängig von der Gemeinde.

Vogelschutzzeit

Zwischen 1. März und 30. September gilt ein gesetzliches Fällverbot – unabhängig von Genehmigung oder Baumschutzverordnung.

Gefahrenbaum

Bei akuter Gefahr gibt es Ausnahmeregelungen. Eine schnelle Fällung ist möglich – aber die Gefahr muss dokumentiert und genehmigt werden.

Kein Schutz

In vielen Gemeinden gilt keine Baumschutzverordnung – zum Beispiel in Gilching, Germering, Olching oder Fürstenfeldbruck. Trotzdem immer prüfen.
Einen vollständigen Überblick über alle Leistungen rund um das Thema finden Sie in unserer Baumfällung Übersicht – dort sind alle Bereiche von der Fällung bis zur Entsorgung gebündelt.

Was gilt zur Vogelschutzzeit?

Zwischen dem 1. März und dem 30. September gilt in Deutschland ein gesetzliches Fällverbot für Bäume, Sträucher und Hecken, die als Brutstätte dienen könnten. Das ist in § 39 Bundesnaturschutzgesetz geregelt und gilt unabhängig davon, ob Ihre Gemeinde eine Baumschutzverordnung hat oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob der Baum auf Ihrem eigenen Grundstück steht.Was konkret verboten ist: Fällen, Auf-den-Stock-setzen und Beseitigen von Bäumen, Sträuchern und Hecken außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Flächen. Erlaubt bleibt dagegen der schonende Form- und Pflegeschnitt zur Gesunderhaltung – also das Entfernen von Totholz, beschädigten Ästen oder Pflegeschnitte, die das charakteristische Aussehen nicht wesentlich verändern.Ausnahmen vom Fällverbot sind möglich – und in der Praxis häufiger als viele denken. Bei nachgewiesener Verkehrssicherungspflicht, bei akuter Gefahr für Personen oder Gebäude, oder bei behördlich genehmigten Vorhaben kann auch zwischen März und September gefällt werden. Die Genehmigung muss bei der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt beantragt werden. Wir kennen die Voraussetzungen, dokumentieren die Gefahrensituation und klären mit Ihnen, ob eine Ausnahme möglich ist.
Jedes Grundstück ist anders. Deshalb gibt es keine Standard-Lösung – nur die passende.

Baumschutzverordnung – Überblick für unsere Region

 In unserer Übersicht finden Sie alle Verordnungen, Dokumente oder Weiterleitungen zu den jeweiligen Kommunen in unserem Einzugsgebiet

Baumschutzverordnung vorhanden

EichenauVerordnung PDF
EmmeringVerordnung PDF
GröbenzellVerordnung PDF
Maisach (nur Ortsteil Gernlinden) – Verordnung PDF
Starnberg (ab Stammumfang 130 cm, seit 10/2023) – Verordnung & Antrag
Seefeld (Fichte ausgenommen) – Gemeinde Seefeld
Pöcking (Fichte ausgenommen) – Verordnung PDF
München (Laub-/Nadelbäume ab 60 cm Stammumfang, aktualisierte Fassung 2026) – Baumschutzverordnung München
DachauAmtliche Bekanntmachung
GrünwaldVerordnung PDF
Pullach im Isartal (Laubbäume ab 60 cm, Nadelbäume ab 80 cm) – Baumschutz Pullach
PlaneggBaumschutzverordnung Planegg

Schutz nur über Bebauungsplan möglich

In diesen Gemeinden gibt es keine Baumschutzverordnung – einzelne Bäume können jedoch im Bebauungsplan als erhaltenswert festgesetzt sein. Im Zweifel beim Bauamt der Gemeinde nachfragen.

GautingBebauungsplan-Karte LK Starnberg
GermeringBauordnung Germering
Olching (weite Teile ohne gültigen Bebauungsplan) – Bebauungspläne Olching
Gräfelfing (Schutz einzelner Baumarten ab 50 cm Stammumfang laut Bebauungsplan) – Baumschutz Gräfelfing

Keine Baumschutzverordnung

In diesen Gemeinden gibt es weder eine Baumschutzverordnung noch regelmäßige Bebauungsplan-Festsetzungen für Bäume. Im Zweifel beim zuständigen Landratsamt anfragen.

Gilching, Fürstenfeldbruck, PuchheimLRA FFB Baum- & Gehölzschutz
Alling, Mammendorf, Grafrath, Schöngeising, Türkenfeld, Jesenwang, Kottgeisering, Landsberied, Hattenhofen, Egenhofen, Oberschweinbach, Mittelstetten, Moorenweis, Adelshofen, Althegnenberg, Geltendorf (übrige Gemeinden Landkreis FFB) – LRA FFB Baum- & Gehölzschutz
Herrsching (Verordnung seit 2018 aufgehoben) – Gemeinde Herrsching
Krailling, Wörthsee, InningLRA Starnberg Naturschutz
Alle Angaben ohne Gewähr – Änderungen sind möglich. Im Zweifel direkt bei der Gemeinde anfragen. Wir klären das für Sie im Rahmen der kostenlosen Einschätzung vor Ort.

Von der Anfrage bis zur sauberen Übergabe

1. Anfrage

Kurze Beschreibung oder Foto genügt für einen ersten Eindruck.

2. Einschätzung

Wir prüfen Baum, Standort und ob eine Genehmigung nötig ist.

3. Genehmigung

Falls nötig, klären wir das mit der Gemeinde – Sie müssen nichts tun.

4. Durchführung

Nach Plan, sicher, im genehmigten Zeitraum.

5. Übergabe

Sauber, vollständig, wie besprochen.

Wir kennen die Regelungen in der Region

Wir sind ein Familienbetrieb aus Gilching mit über 35 Jahren Erfahrung in der Baumfällung – und kennen die Genehmigungssituation im Landkreis Fürstenfeldbruck, Starnberg und München West aus dem Alltag. Wir wissen, welche Gemeinden eine Baumschutzverordnung haben, welche Fristen gelten und welche Ausnahmen möglich sind. Und wir wissen, dass es Gemeinden gibt, wo man am nächsten Tag fällen kann – und solche, wo man ohne Vorbereitung sechs Wochen wartet. Wer das nicht kennt, verliert Zeit. Wir verlieren sie nicht – weil wir die Region kennen.
  • Ortskenntnis

    Wir kennen die lokalen Regelungen – in allen Gemeinden unseres Einsatzgebietes.
  • Genehmigung klären

    Falls eine Genehmigung nötig ist, übernehmen wir das für Sie.
  • Rechtssicher handeln

    Kein Bußgeld, kein Ärger – wir fällen immer im rechtlichen Rahmen.

Häufige Fragen zu Genehmigung & Vogelschutzzeit

Brauche ich immer eine Genehmigung für eine Baumfällung?

Nein – nicht immer. Im Landkreis Fürstenfeldbruck haben nur Eichenau, Emmering, Gröbenzell und Maisach (Ortsteil Gernlinden) eine Baumschutzverordnung. Im Landkreis Starnberg sind es Starnberg, Seefeld und Pöcking. In allen anderen Gemeinden ist in der Regel keine Genehmigung nötig – außer der Baum steht im Bebauungsplan.

Was gilt zur Vogelschutzzeit?

Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen von Bäumen grundsätzlich verboten, wenn sie als Brutstätte dienen könnten. Das gilt laut § 39 Bundesnaturschutzgesetz bundesweit – unabhängig von einer Baumschutzverordnung.

Darf ich einen Gefahrenbaum auch zur Vogelschutzzeit fällen?

Ja – bei nachgewiesener akuter Gefahr für Personen oder Gebäude sind Ausnahmen möglich. Die Genehmigung muss bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert ein empfindliches Bußgeld – und muss in vielen Fällen Ersatzbäume pflanzen. Die Kosten können den Wert des Baumes deutlich übersteigen.

Wer ist für die Genehmigung zuständig?

Zuständig ist in der Regel die Gemeinde – bei Bäumen im Landschaftsschutzgebiet die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt. Wir kennen die Zuständigkeiten in unserem Einsatzgebiet.
Kurze Antworten auf wichtige Fragen rund um Kosten, Genehmigung, Vogelschutzzeit, Methoden und Ablauf einer Baumfällung.
Kostenlose Einschätzung

Gut informiert zur nächsten Entscheidung

Wir prüfen vor Ort, ob eine Genehmigung nötig ist – und klären das gegebenenfalls für Sie. Kein Bußgeld, kein Ärger. Nur eine saubere, rechtssichere Fällung.
✓ Persönliche Einschätzung · ✓ Sichere Durchführung · ✓ Saubere Übergabe
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