Baumfällung · Genehmigung & Recht
BAUMFÄLLUNG GENEHMIGUNG
Was gilt. Was zu beachten ist.
Darf ich meinen Baum einfach fällen? Nicht immer. Ob eine Genehmigung oder Abstimmung erforderlich ist, hängt von Gemeinde, Standort, Baum und möglichen Schutzvorschriften ab. Wir berücksichtigen die relevanten Rahmenbedingungen und unterstützen Sie bei Bedarf bei der Klärung vor der Durchführung.
Wann brauche ich eine Genehmigung für eine Baumfällung?
Ob für eine Baumfällung eine Genehmigung oder Abstimmung erforderlich ist, hängt vom konkreten Standort und den dort geltenden Vorschriften ab. Eine Rolle können beispielsweise kommunale Baumschutzregelungen, Festsetzungen im Bebauungsplan, Schutzgebiete und artenschutzrechtliche Vorgaben spielen.
Auch die bundesweiten Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes müssen berücksichtigt werden. Die Regelungen für den Zeitraum vom 1. März bis 30. September gelten dabei nicht pauschal für jeden Baum und jeden Standort. Unabhängig von der Jahreszeit sind außerdem die Vorgaben zum Schutz wild lebender Tiere und ihrer Lebensstätten zu beachten.
Deshalb klären wir vor der Durchführung, welche Rahmenbedingungen für die konkrete Situation relevant sind, und unterstützen Sie bei Bedarf bei der Abstimmung mit der zuständigen Stelle.
Erst prüfen – dann fällen. Nicht umgekehrt.
Wann eine Genehmigung oder Abstimmung nötig sein kann
Nicht jeder Baum braucht eine Genehmigung. Standort, örtliche Vorgaben und Schutzstatus entscheiden, was vor der Fällung geklärt werden muss.
Baumschutzverordnung
Hat eine Gemeinde eine Baumschutzverordnung, können bestimmte Bäume je nach Baumart, Stammumfang und Standort geschützt sein. Vor der Fällung sollte geprüft werden, ob eine Genehmigung erforderlich ist.
Bebauungsplan
Auch ohne Baumschutzverordnung kann ein Baum im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sein. Vor der Fällung sollte deshalb geprüft werden, ob eine Abstimmung mit der Gemeinde erforderlich ist.
Landschaftsschutzgebiet
Liegt ein Grundstück in einem Landschafts- oder anderen Schutzgebiet, können zusätzliche Vorgaben gelten. Welche Genehmigung oder Abstimmung erforderlich ist, hängt vom jeweiligen Schutzstatus und Standort ab.
Vogelschutzzeit
Zwischen dem 1. März und 30. September gelten besondere Vorgaben für bestimmte Gehölzarbeiten. Zusätzlich müssen geschützte Tiere sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten berücksichtigt werden.
Kein expliziter Schutz
Fehlt eine erkennbare Baumschutzregelung oder Festsetzung, bedeutet das nicht automatisch freie Fällung. Artenschutz, Schutzgebiete oder andere örtliche Vorgaben können trotzdem relevant sein.
Einen vollständigen Überblick über alle Leistungen rund um das Thema finden Sie in unserer Baumfällung Übersicht – dort sind alle Bereiche von der Fällung bis zur Entsorgung gebündelt.
Was gilt zur Vogelschutzzeit?
Zwischen dem 1. März und 30. September gelten nach dem Bundesnaturschutzgesetz besondere Vorgaben für bestimmte Bäume und Gehölze. Schonende Form- und Pflegeschnitte können weiterhin zulässig sein.
Entscheidend ist die konkrete Situation: Standort, örtliche Vorgaben und der Artenschutz müssen berücksichtigt werden. Geschützte Tiere sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen unabhängig von der Jahreszeit nicht beeinträchtigt werden.
Bei Gefahrenlagen oder behördlich zugelassenen Maßnahmen können besondere Ausnahmen gelten. Wir berücksichtigen diese Rahmenbedingungen bei der Planung und klären bei Bedarf notwendige Abstimmungen vor der Durchführung.
Jedes Grundstück ist anders. Deshalb gibt es keine Standard-Lösung – nur die passende.
Baumschutzverordnung – Überblick für unsere Region
In unserer Übersicht finden Sie alle Verordnungen, Dokumente oder Weiterleitungen zu den jeweiligen Kommunen in unserem Einzugsgebiet
Baumschutzverordnung vorhanden
Eichenau – Verordnung PDF
Emmering – Verordnung PDF
Gröbenzell – Verordnung PDF
Maisach (nur Ortsteil Gernlinden) – Verordnung PDF
Starnberg (ab Stammumfang 130 cm, seit 10/2023) – Verordnung & Antrag
Seefeld (Fichte ausgenommen) – Gemeinde Seefeld
Pöcking (Fichte ausgenommen) – Verordnung PDF
München (Laub-/Nadelbäume ab 60 cm Stammumfang, aktualisierte Fassung 2026) – Baumschutzverordnung München
Dachau – Amtliche Bekanntmachung
Grünwald – Verordnung PDF
Pullach im Isartal (Laubbäume ab 60 cm, Nadelbäume ab 80 cm) – Baumschutz Pullach
Planegg – Baumschutzverordnung Planegg
Emmering – Verordnung PDF
Gröbenzell – Verordnung PDF
Maisach (nur Ortsteil Gernlinden) – Verordnung PDF
Starnberg (ab Stammumfang 130 cm, seit 10/2023) – Verordnung & Antrag
Seefeld (Fichte ausgenommen) – Gemeinde Seefeld
Pöcking (Fichte ausgenommen) – Verordnung PDF
München (Laub-/Nadelbäume ab 60 cm Stammumfang, aktualisierte Fassung 2026) – Baumschutzverordnung München
Dachau – Amtliche Bekanntmachung
Grünwald – Verordnung PDF
Pullach im Isartal (Laubbäume ab 60 cm, Nadelbäume ab 80 cm) – Baumschutz Pullach
Planegg – Baumschutzverordnung Planegg
Schutz über Bebauungsplan oder andere Vorgaben möglich
In diesen Gemeinden ist in unserer Übersicht keine kommunale Baumschutzverordnung hinterlegt. Einzelne Bäume können jedoch über Bebauungspläne, Schutzgebiete oder andere Vorgaben geschützt sein. Im Zweifel sollte die zuständige Gemeinde gefragt werden.
Gauting – Bebauungsplan-Karte LK Starnberg
Germering – Bauordnung Germering
Olching (weite Teile ohne gültigen Bebauungsplan) – Bebauungspläne Olching
Gräfelfing (Schutz einzelner Baumarten ab 50 cm Stammumfang laut Bebauungsplan) – Baumschutz Gräfelfing
Gauting – Bebauungsplan-Karte LK Starnberg
Germering – Bauordnung Germering
Olching (weite Teile ohne gültigen Bebauungsplan) – Bebauungspläne Olching
Gräfelfing (Schutz einzelner Baumarten ab 50 cm Stammumfang laut Bebauungsplan) – Baumschutz Gräfelfing
Keine Baumschutzverordnung
Für diese Orte ist in unserer Übersicht keine kommunale Baumschutzverordnung hinterlegt. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede Fällung ohne weitere Abstimmung möglich ist. Bebauungsplan, Schutzgebiet und Artenschutz können trotzdem relevant sein.
Gilching, Fürstenfeldbruck, Puchheim – LRA FFB Baum- & Gehölzschutz
Alling, Mammendorf, Grafrath, Schöngeising, Türkenfeld, Jesenwang, Kottgeisering, Landsberied, Hattenhofen, Egenhofen, Oberschweinbach, Mittelstetten, Moorenweis, Adelshofen, Althegnenberg, Geltendorf (übrige Gemeinden Landkreis FFB) – LRA FFB Baum- & Gehölzschutz
Herrsching (Verordnung seit 2018 aufgehoben) – Gemeinde Herrsching
Krailling, Wörthsee, Inning – LRA Starnberg Naturschutz
Gilching, Fürstenfeldbruck, Puchheim – LRA FFB Baum- & Gehölzschutz
Alling, Mammendorf, Grafrath, Schöngeising, Türkenfeld, Jesenwang, Kottgeisering, Landsberied, Hattenhofen, Egenhofen, Oberschweinbach, Mittelstetten, Moorenweis, Adelshofen, Althegnenberg, Geltendorf (übrige Gemeinden Landkreis FFB) – LRA FFB Baum- & Gehölzschutz
Herrsching (Verordnung seit 2018 aufgehoben) – Gemeinde Herrsching
Krailling, Wörthsee, Inning – LRA Starnberg Naturschutz
Alle Angaben ohne Gewähr – kommunale Regelungen können sich ändern. Im Zweifel sollte die aktuelle Situation direkt bei der zuständigen Gemeinde oder Behörde geprüft werden. Wir unterstützen Sie bei Bedarf bei der Abstimmung.
Von der Anfrage bis zur sauberen Übergabe
Wir kennen die Regelungen in der Region
Wir sind ein Familienbetrieb aus Gilching mit über 35 Jahren Erfahrung in der Baumfällung und kennen viele der örtlichen Besonderheiten im Landkreis Fürstenfeldbruck, Starnberg und München West aus der Praxis.
Da sich kommunale Regelungen ändern können und jeder Standort anders ist, gleichen wir die relevanten Rahmenbedingungen mit der konkreten Situation ab und unterstützen bei Bedarf bei notwendigen Abstimmungen.
Weitere Themen zur Baumfällung
Häufige Fragen zu Genehmigung & Vogelschutzzeit
Brauche ich immer eine Genehmigung für eine Baumfällung?
Nein. Ob eine Genehmigung oder Abstimmung erforderlich ist, hängt von Gemeinde, Standort, Baum und möglichen Schutzvorschriften ab. Neben kommunalen Baumschutzregelungen können auch Bebauungspläne, Schutzgebiete oder der Artenschutz relevant sein.
Was gilt zur Vogelschutzzeit?
Zwischen dem 1. März und 30. September gelten nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz besondere Vorgaben für bestimmte Bäume und Gehölze. Diese Regelung gilt nicht pauschal für jeden Baum und jeden Standort.
Unabhängig davon müssen geschützte Tiere sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten ganzjährig berücksichtigt werden.
Darf ich einen Gefahrenbaum auch zur Vogelschutzzeit fällen?
Bei einer akuten Gefahrenlage können besondere Ausnahmen oder Maßnahmen zur Verkehrssicherheit möglich sein. Ob zusätzlich eine behördliche Abstimmung erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation und weiteren Schutzvorschriften ab.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung fälle?
Ist eine Genehmigung erforderlich und wird trotzdem ohne sie gefällt, können Bußgelder oder weitere Auflagen drohen. Welche Folgen gelten, hängt von der jeweiligen Schutzregelung und dem konkreten Fall ab.
Wer ist für die Genehmigung zuständig?
Welche Stelle zuständig ist, hängt vom Grund der Schutzregelung und vom Standort ab. Ansprechpartner können beispielsweise die Gemeinde oder die zuständige Naturschutzbehörde sein. Wir unterstützen bei Bedarf dabei, die richtige Stelle zu finden.
Kostenlose Einschätzung
Gut informiert zur nächsten Entscheidung
Wir schauen uns Baum und Standort vor Ort an und berücksichtigen die relevanten Rahmenbedingungen bei der Planung. Falls eine Genehmigung oder Abstimmung erforderlich sein kann, unterstützen wir Sie bei den nächsten Schritten.
✓ Persönliche Einschätzung · ✓ Sichere Durchführung · ✓ Saubere Übergabe
